Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) der
OBJECT ECM AG

 

Stand: Oktober 2019

 

1. Gegenstand

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der OBJECT ECM AG (nachfolgend «OBJECT ECM») und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend einheitlich die «Kunden», gemeinsam die «Parteien»), sofern und soweit nicht ausdrücklich abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

 

2.1 Angebot

OBJECT ECM erstellt – basierend auf den Wünschen der Kunden – ein Angebot. Das Angebot enthält eine Leistungsbeschreibung und die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten einschliesslich Einheiten und Kosten bei einer allfälligen Verrechnung nach Aufwand und Material. Das Angebot kann weitere Informationen wie beispielsweise den vorgesehenen Zeitrahmen, die für das Projekt zuständigen Personen, eine ausführliche Dokumentation sowie weitere vereinbarte Punkte enthalten.Bei den voraussichtlich anfallenden Kosten und einem allenfalls vorgesehenen Zeitrahmen handelt es sich um Annäherungswerte, es sei denn, diese werden verbindlich zugesichert. Insbesondere Bestellungsänderungen während der Projektausführung oder unerwartete Schwierigkeiten bei der Projektausführung können zu Abweichungen führen. Im Angebot nicht enthalten sind Auslagen wie beispielsweise Reisespesen. Auslagen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. OBJECT ECM ist – vorbehältlich anderslautender Angaben im Angebot – 30 Tage an das Angebot gebunden.

 

2.2 Vertragsschluss

Das Angebot von OBJECT ECM ist verbindlich und gleichzeitig als Vertrag ausgestaltet. Der Vertrag kommt mit dem Zugang des retournierten und durch den Kunden rechtsgültig unterzeichneten Angebots bei OBJECT ECM zustande.

 

3. Pflichten der Parteien

 

3.1 Pflichten von OBJECT ECM

OBJECT ECM führt die vereinbarten Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt sowie nach bestem Wissen und Gewissen aus. OBJECT ECM informiert die Kunden über den Fortschritt der Arbeiten und ist bestrebt, den vorgesehenen Zeitrahmen einzuhalten. OBJECT ECM ist berechtigt, Dritte wie beispielsweise Hilfspersonen oder Subunternehmer zur Vertragserfüllung heranzuziehen, bleibt jedoch gegenüber den Kunden verantwortlich für die Leistungserbringung, es sei denn, der Beizug der Dritten erfolgt auf Wunsch der Kunden oder die Verantwortung für den Bezug der Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

3.2 Pflichten von Kunden

Die Kunden stellen sämtliche für die Leistungserbringung benötigten Daten, Informationen, Materialien und gegebenenfalls benötigte Infrastruktur zeitgerecht zur Verfügung. Den Kunden obliegt es, die notwendigen Projektentscheidungen im dafür vorgesehenen Zeitrahmen zu fällen und OBJECT ECM mitzuteilen. Dazu gehört unter anderem die rechtzeitige Abnahme und Prüfung von (Teil-) Ergebnissen. Die Kunden verpflichten sich, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von OBJECT ECM weder direkt noch indirekt abzuwerben oder abwerben zu lassen. Als «Abwerben» wird jegliche Tätigkeit im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages auf Arbeitsleistung mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter von OBJECT ECM verstanden. Das Abwerbeverbot gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit.

Optional: Im Widerhandlungsfall verpflichten sich die Kunden, OBJECT ECM eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100'000.00 pro abgeworbenem Mitarbeiter zu bezahlen. Die Kunden verpflichten sich, vorvertragliche Leistungen von OBJECT ECM wie Angebote, Berechnungen, Entwürfe, Konzepte, Projektpläne, Prototypen und dergleichen nicht unbefugt, das heisst ohne ausdrückliche Zustimmung von OBJECT ECM, zu verwenden.

 

4. Leistungsumfang und Leistungsänderungen

 

4.1 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang bestimmt sich nach den im Angebot festgelegten Leistungen. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen sind nicht geschuldet.

 

4.2 Leistungsänderungen

Jegliche Änderung, Ergänzung oder Erweiterung gegenüber dem Angebot gilt als Leistungsänderung (nachfolgend einheitlich die «Leistungsänderung»). Leistungsänderungen können zu Mehrkosten führen. Sobald und sofern eine gewünschte Leistungsänderung zu Mehrkosten führt, informiert OBJECT ECM die Kunden darüber in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (beispielsweise per Email oder über ein Ticketing-System). Geringfügige Leistungsänderungen können nach Aufwand berechnet werden. Bei erheblichen Leistungsänderungen offeriert OBJECT ECM die zusätzlich zum ursprünglichen Angebot anfallenden Leistungen neu.

 

5. Termine

Bei allfällig im Angebot enthaltenen Terminen handelt es sich um Annäherungswerte, es sei denn, diese werden verbindlich zugesichert. Insbesondere bei Projekten mit agiler Vorgehensweise stellt die Terminplanung nur einen ungefähren Zeitrahmen dar.

 

6. Verfahren für Ablieferung und Abnahme

 

6.1 Ablieferung

OBJECT ECM liefert die vereinbarten Leistungen durch Übergabe oder durch Zustellung an den Kunden oder durch die Gewährung von Zugriff für den jeweiligen Kunden ab. Bei Projekten, welche für den Kunden online abrufbar sind, erfolgt die Ablieferung durch Anzeige in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (beispielsweise per E-Mail oder durch Zugriff auf ein Repository). Die Ablieferung sämtlicher Leistungen in einem Zug gilt als «Gesamtablieferung». Insbesondere bei agilen Projekten ist auch die teilweise Ablieferung in mehreren Schritten beziehungsweise Sprints (nachfolgend jeweils die «Teilablieferung») möglich. Die letzte Teilablieferung gilt als «Schlussablieferung». «Ablieferung» bezieht sich nachfolgend auf Gesamtablieferung, Teilablieferung und Schlussablieferung.

Die Prüfung und die Rüge von allfälligen Mängeln obliegen dem Kunden.

 

6.2 Prüfung und Mängelrüge

Die Kunden prüfen jede Ablieferung umgehend auf allfällige Mängel. Allfällige Mängel müssen grundsätzlich sofort, bei einer Gesamtablieferung und bei der Schlussablieferung jedoch spätestens innert 30 Tagen, bei einer Teilablieferung spätestens innert 10 Tagen nach Ablieferung gerügt werden. Verdeckte Mängel, welche bei der Prüfung nicht erkannt werden konnten, sind sofort, spätestens aber innert drei Werktagen nach deren Entdeckung, zu rügen. Im Übrigen können verdeckte Mängel spätestens innert zwei Monaten nach der Ablieferung gerügt werden. Bei Teilablieferungen können nach der Schlussablieferung nur noch Mängel gerügt werden, die das Zusammenspiel der einzelnen Teilablieferungen betreffen. Mängelrügen, die bereits nach den einzelnenTeilablieferungen hätten erhoben werden können, sind ausgeschlossen. Sämtliche Mängelrügen haben schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,zu erfolgen (beispielsweise per E-Mail oder über ein Bug Tracking System). Ohne entsprechende Rüge gilt die Ablieferung als angenommen und akzeptiert.

 

7. Gewährleistung und Haftung

OBJECT ECM gewährleistet die Erbringung der vereinbarten Leistungen. Die absolute Fehlerfreiheit sämtlicher Funktionen kann allerdings nicht zugesichert werden. Eine Gewährleistung für mündlich zugesicherte Eigenschaften ist ausgeschlossen. Dieselbe Gewährleistung übernimmt OBJECT ECM auch für Leistungen Dritter, welche sie in eigener Entscheidung hinzugezogen hat. Eine Gewährleistung und Haftung für auf Wunsch von Kunden hinzugezogene Dritte ist ausgeschlossen. Bei einer form- und fristgerechten Mängelrüge steht den Kunden das Recht auf Nachbesserung zu, sofern die Leistungen Mängel aufweisen oder von den Vereinbarungen abweichen. Die Rüge ist unabhängig davon zu erheben, ob es sich um auftragsrechtliche, werkvertragliche oder sonstige Leistungen handelt. OBJECT ECM führt allfällige Nachbesserung im eigenen Ermessen innert angemessener Frist aus. Minderung und Wandlung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Wandlung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Teilablieferungen erfolgten, welche von den Kunden abgenommen und akzeptiert wurden. Jegliche weitergehende Gewährleistung und Haftung sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen werden insbesondere:

 

  • Die Gewährleistung für von den Kunden oder Drittanbietern beigebrachten Komponenten.
  • Die Haftung für Mängelfolgeschäden.
  • Die Haftung bei Datenverlust (vgl. auch Ziff. 8).
  • Die Haftung für allfälligen Verzugsschaden (vgl. auch Ziff. 11).
  • Die Haftung für von Dritten oder von den Kunden verursachte Schäden. Insbesondere auch die Gewährleistung und Haftung für einem Drittanbieter (beispielsweise dem vorgängigen IT Anbieter) zuzurechnende Mängel.
  • Die Haftung für die Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter, soweit die Verletzung nicht OBJECT ECM zuzurechnen ist (vgl. Ziff. auch 12.2).

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird die Haftung auf die Summe des für den Vertrag vereinbarten Entgelts begrenzt.

 

8. Schutz vor Datenverlust

OBJECT ECM trifft angemessene und branchenübliche Massnahmen zum Schutz der von den Kunden gespeicherten Daten. Es obliegt jedoch den Kunden, allfälligen Datenverlust durch geeignete Sicherungsmassnahmen wie beispielsweise versionierte Backups zu verhindern. Ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet OBJECT ECM nicht für allfälligen Datenverlust (vgl. Ziff. 7).

 

9. Vergütung

 

9.1 Allgemeines

Die Vergütung kann nach Aufwand, zu geschätzten Festpreisen, Zeiteinheiten oder in einer gemischten Methode erfolgen. Die gewählte Methode wird im Angebot definiert. Bei allfällig im Angebot enthaltenen Festpreisen handelt es sich um Aufwandschätzungen, es sei denn, ein Festpreis wurde ausdrücklich zugesichert. Wird während der Projektausführung erkennbar, dass die effektiven Kosten – beispielsweise wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten – mehr als 10 % von der Aufwandschätzung abweichen wird, informiert OBJECT ECM den Kunden in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

 

9.2 Vergütung nach Aufwand

Bei der Vereinbarung einer Vergütung nach Aufwand bemisst sich die Vergütung nach dem effektiv Aufwand zu den im Angebot enthaltenen Stundensätzen, Tagessätzen oder sonstigen Verrechnungseinheiten.Beinhaltet das Angebot einen Gesamtpreis, handelt es sich dabei um eine Aufwandschätzung, massgeblich ist jedoch der effektiv aufgewendete Aufwand.

 

9.3 Vergütung zum Festpreis

Bei der Vereinbarung eines Festpreises richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung. Bei den im Angebot enthaltenen Festpreisen handelt es sich um Aufwandschätzungen.

 

9.4 Verrechnung nach Zeiteinheiten

Bei der Verrechnung nach Zeiteinheiten – insbesondere bei Wartungsverträgen – bemisst sich die Vergütung nach den im Angebot definierten Zeiteinheiten (beispielsweise Monate oder Jahre).

 

9.5 Kombinierte Vergütung

Eine Kombination von der Vergütung gewisser Leistungen innerhalb eines Angebots ist möglich. Im Angebot ist genau anzugeben, welche Leistungen zum Festpreis und welche nach Aufwand abgerechnet werden. Eine kombinierte Verrechnungsweise ist insbesondere bei geringfügigen Leistungsänderungen vorgesehen (vgl. Ziff. 4.2).

 

9.6 Auslagen

Sämtliche Auslagen wie beispielsweise Reisespesen werden den Kunden – unabhängig von der Vergütungsmethode – in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

 

10. Zahlungsbedingungen

 

10.1 Allgemeines

Die Rechnungsstellung erfolgt spätestens nach der Ablieferung der vereinbarten Leistungen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto. OBJECT ECM kann jederzeit eine andere ahlungsfrist vorsehen. Bei Projekten mit längerer Laufzeit erfolgt die Rechnungsstellung in der Regel monatlich per Ende Monat. OBJECT ECM ist es jedoch freigestellt, jederzeit Rechnung zu stellen. OBJECT ECM kann die Leistungserbringung jederzeit von Akontozahlungen oder Vorauszahlungen abhängig machen.

 

10.2 Auftragsreduzierung oder Vertragsrücktritt

Kunden, die von einem bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten, haben OBJECT ECM vollständig schadlos zu halten. Geschuldet sind neben den Aufwendungen für reservierte (personelle) Kapazitäten auch der entgangene Gewinn beziehungsweise das positive Vertragsinteresse. Reduzieren Kunden einen erteilten Auftrag, so hat OBJECT ECM mindestens Anspruch auf die Vergütung, welche bis zum Zeitpunkt der Reduktionsankündigung geschuldet ist, einschliesslich dem anteilmässigen Gewinn. Geschuldet sind auch Aufwendungen für reservierte (personelle) Kapazitäten.

Wurde die Leistung seitens OBJECT ECM im Zeitpunkt der Reduktionsankündigung bereits vollständig erbracht, so ist die volle Vergütung geschuldet.

 

10.3 Ausschluss der Verrechnung

Kunden sind nicht berechtigt, allfällige Ansprüche ihrerseits mit Forderungen von OBJECT ECM zu verrechnen.

 

11. Verzug

 

11.1 Verzug von OBJECT ECM

Die Nichteinhaltung der vorgesehenen Terminplanung führt nicht automatisch zum Verzug von OBJECT ECM. OBJECT ECM informiert die Kunden jedoch über Verzögerungen.

Ausser bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit haftet OBJECT ECM nicht für allfälligen Verzugsschaden (vgl. Ziff. 7). Die falsche Einschätzung von technischen oder anderen Schwierigkeiten (und der damit verbundenen längeren Lösungsdauer) gilt nicht als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 

11.2 Verzug von Kunden

Nach Ablauf der Zahlungsfristen gemäss Ziff. 9.1 geraten die Kunden automatisch in Verzug. Es ist insbesondere keine Zahlungserinnerung notwendig. OBJECT ECM ist in diesem Fall berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen. Allfällige durch OBJECT ECM verbindlich zugesicherte Termine fallen in diesem Fall dahin. Kunden haften OBJECT ECM für allfälligen Mehraufwand. Nach Ablauf der Zahlungsfristen ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

Kann der vorgesehene Zeitplan aus Gründen nicht eingehalten werden, die den Kunden zuzuschreiben sind – beispielsweise bei Verletzung von Pflichten gemäss Ziff. 3.2 –, haften die Kunden OBJECT ECM für allfälligen Mehraufwand.

 

12. Immaterialgüterrechte

 

12.1 Einräumung von Rechten

Ohne anderslautende, ausdrückliche Vereinbarung verbleiben sämtliche Immaterialgüterrechte an den von OBJECT ECM erbrachten Leistungen und geschaffenen Werken bei OBJECT ECM. Vorbehältlich der vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen von OBJECT ECM erhalten die Kunden eine umfassende, räumlich und zeitlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der geschaffenen Endergebnisse. In sachlicher Hinsicht umfasst die Lizenz jede kommerzielle sowie unkommerzielle Nutzung der Endergebnisse durch den Kunden. Ausgeschlossen ist jedoch die Vergabe einer Unterlizenz durch

den Kunden an einen Dritten. Verwendet OBJECT ECM zur Erstellung der vereinbarten Leistungen Komponenten von Dritten (beispielsweise vorbestehende Software oder Open-Source-Software), kann keine umfassende Lizenz gewährt werden. In diesem Fall kann nur eine Unterlizenz gewährt werden, welche sich nach den Lizenzbestimmungen

des jeweiligen Dritten beziehungsweise Rechteinhabers bestimmt.

 

12.2 Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter

Die Kunden sichern OBJECT ECM zu, über die Rechte oder Lizenzen für das zur Verfügung gestellte Material, insbesondere für vorbestehende Software, zu verfügen. OBJECT ECM haftet nicht für die Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter, sofern die Verletzung nicht OBJECT ECM zuzurechnen ist (vgl. Ziff. 7). Bei entsprechenden Ansprüchen Dritter halten die Kunden OBJECT ECM vollständig schadlos und unterstützt OBJECT ECM in einem allfälligen Prozess und / oder tritt in den Prozess ein. OBJECT ECM informiert die Kunden umgehend, sofern und sobald Dritte entsprechende Ansprüche geltend machen.

 

13. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen – insbesondere Informationen über Geschäftsvorkommnisse, Kunden, Projekte und Verfahren –, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit voneinander erfahren, vertraulich zu behandeln und die Weitergabe solcher Informationen an unberechtigte Dritte zu unterlassen. Die Geheimhaltungspflicht bleibt über die Dauer der Zusammenarbeit zwischen den Parteien hinaus bestehen. Die Tatsache der Zusammenarbeit zwischen den Parteien gilt nicht als vertraulich. OBJECT ECM ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit für die Kunden für eigene Werbezwecke zu erwähnen und die Kunden beispielsweise als Referenz auf ihrer Website aufzuführen.

 

14. Forderungsabtretung

OBJECT ECM ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber ihren Kunden an Dritte abzutreten oder Dritte mit Inkasso und Vollstreckung zu beauftragen.

 

15. Schlussbestimmungen

 

15.1 Salvatorische Klausel

Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als unerfüllbar, ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dadurch die Erfüllbarkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unerfüllbare, ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine erfüllbare, gültige oder wirksame Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich und wirtschaftlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.

 

15.2 Geltung anderer AGB

Die Geltung von allfälligen AGB von Kunden ist ausdrücklich wegbedungen. Zwischen den Parteien gelten ausschliesslich die vorliegenden AGB.

 

15.3 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien kommt schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG), zur Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz von OBJECT ECM.